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4fairs
Messe-
ausstellungs-
eventarchitektur
thomas mehring
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44805 bochum
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f 0234.579 36 01
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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz: DE 235472231
Allgemeine Geschäftsbedingungen
4fairs - messe - ausstellungs- eventarchitektur - thomas mehring
Auftragsbestätigung
Für sämtlichen Verträge, Angebote, und Leistungen unsererseits gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, die durch Auftragserteilung ausdrücklich anerkannt werden. Sie sind Vertragsbestandteil.
Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, gleichgültig, ob sie während der Vertragsverhandlungen übergeben oder bei Vertragsabschluß beigefügt werden. Sie verpflichten uns deshalb auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsschluss widersprechen.
Die Angebote sind unverbindlich und freibleibend, soweit nichts gegenteiliges schriftlich vereinbart wird. Mündliche Absprachen, Ergänzungen, Zusicherungen von Eigenschaften und nachträgliche Vertragsänderungen haben nur dann Gültigkeit, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Abschlüsse kommen erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustand, oder dadurch, dass sie unverzüglich nach Auftragseingang, bzw. termingemäß ausgeführt werden. Die Rechnung gilt in diesem Falle als Auftragsbestätigung.
Preise für Mietsachen
Die vereinbarten Preise für die Überlassung von vermieteten Gegenständen gelten nur für die vereinbarte Dauer der jeweiligen Veranstaltung. Bei eventueller Verlängerung einer Veranstaltung, oder Nutzung über den vereinbarten Veranstaltungstermin hinaus, wird der Mietpreis entsprechend der Dauer der Verlängerung zeitanteilig in Rechnung gestellt.
Das Mietgut wird nur für den vereinbarten Zweck, d.h. zur Nutzung während der Veranstaltung zur Verfügung gestellt. Eine anderweitige Verwertung oder Nutzung des Mietgutes berechtigt uns, Schadensersatz zu fordern.
Zahlungsbedingungen
Aufträge werden wie folgt abgerechnet:
50% der Vertragssumme a-konto bei Auftragserteilung;
50% der Vertragssumme nach Fertigstellung.
Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 tagen nach Rechnungserteilung ohne Abzug fällig und zahlbar, falls im Einzelfall nichts anderes vereinbart worden ist. Leistet der Käufer keine Zahlung, kommt er mit der Zahlungspflicht durch unsere Mahnung in Verzug. Auch ohne Mahnung kommt der Käufer auch spätestens 30 Kalendertage nach Zugang einer Rechnung mit der Zahlungspflicht in Verzug.
Unabhängig davon tritt der Zahlungsverzug ein, wenn der Käufer zu einem gesondert vereinbarten Zeitpunkt Zahlungen nicht leistet.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, ohne Nachweis Verzugszinsen i. H. v. 8% über dem Basiszinssatz p. a. zu fordern. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche wegen Verzuges bleibt unberührt. Werden uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die die Kreditwürdigkeit des Verkäufers erheblich zu mindern, sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen zurückzubehalten oder nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.
Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen unsere Forderungen aufrechnen. Er ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur befugt, soweit sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Haftung und Versicherung
Für mittelbare oder unmittelbare Beschädigungen an Gebäuden oder Einrichtungen des Veranstalters oder am Ausstellungsgut des Bestellers, auch soweit es während der Bauzeit ausgeliefert wird, halten wir für uns oder unsere Erfüllungsgehilfen nur, soweit wir oder diese die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Hinsichtlich darüber hinausgehender Ersatzansprüche Dritter hat uns, sowie unsere Gehilfen und Beauftragten, der Besteller freizustellen.
Die gemieteten Gegenstände sind während der Veranstaltung nicht durch uns versichert. Die Haftung für Verlust, Beschädigung, Diebstahl u. ä. übernimmt ohne Rücksicht auf das Verschulden der Mieter. Sie beginnt mit der Übergabe der gemieteten Gegenstände, spätestens mit dem Beginn der Veranstaltung. Sie endet mit dem frühesten Abbautermin nach Schluss der Veranstaltung. Für Schäden an Personen und Kleidungsstücken, die durch die Benutzung der gemieteten Gegenstände entstehen, wird keine Haftung übernommen, es sei denn, der Mangel wurde bei Übergabe der Sache vom Mieter angezeigt und nicht fristgerecht behoben.
Nicht zurückgegebene Mietgegenstände werden dem Mieter zum Wiederbeschaffungspreis in Rechnung gestellt.+
Schadenersatz
Der Mieter ist verpflichtet, sorge zu tragen, dass die gemieteten Gegenstände schonend behandelt werden. Werden Mietgegenstände in einer Weise verwendet, die über die normale Benutzung und Beanspruchung hinausgeht, so ist der Mieter im Falle einer Beschädigung zum Schadensersatz verpflichtet, gleichgültig, worauf die Beschädigung beruht und wer diese zu vertreten hat. Der Anspruch auf die vereinbarte Miete bleibt unberührt.
Unverschuldeter Lieferungsverzug
Liefer- und Montagefristen verlängern sich bei höherer Gewalt, bei Streik oder Aussperrungen in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtungen unverschuldet gehindert sind. Das gleiche gilt bei Betriebsstörungen, Mangel an Transportmöglichkeiten, behördlichen Eingriffen, sowie bei nicht rechtzeitiger ordnungsgemäßer und ausreichender Belieferung durch unsere Lieferanten, wenn diese Umstände unsererseits unverschuldet sind. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn sie dem Kunden unverzüglich bekannt gegeben werden.
Beanstandungen / Mängelrügen
Der Besteller hat die Lieferung und Leistung sofort nach Eingang zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei einer sorgfältigen Untersuchung nicht erkannt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen sind wir verpflichtet, für die Mängel im Wege der Nachbesserung Gewähr zu leisten. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Fristsetzung fehl, so ist der Besteller berechtigt, den Mietpreis, verhältnismäßig zu kürzen. Im Übrigen richten sich die Vorschriften zur Mängelgewährleistung nach den gesetzlichen Regelungen.
Eigentumsvorbehalt bei Kaufständen
Wir behalten uns an sämtlichen von uns gelieferten Waren das Eigentum vor, bis der Käufer sämtliche, auch noch künftig entstehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat.
Dies gilt insbesondere, wenn einzelne oder sämtliche unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo vom Käufer anerkannt worden ist.
Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang insoweit berechtigt, als er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegenüber dem Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt, solange er nicht zum Nachteil des Verkäufers handelt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen.
Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen jederzeit Auskunft über den Verbleib der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten waren und über die aus dem Weiterverkauf entstandenen Forderungen zu erteilen. Der Käufer verpflichtet sich zudem auf Anforderung alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen, die zum Einzug der Forderungen benötigt werden. Der Käufer verpflichtet sich ferner, auf Verlangen des Verkäufers seinen Abnehmern die Abtretung mitzuteilen. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 25% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Bei Einstellung der Forderungen des Verkäufers ins Kontokorrent bezieht sich die Vorausabtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf durch den Käufer auf den Schlusssaldo. Bei der Bestimmung des Wertes der Vorbehaltsware ist der Kaufpreis maßgebend, den der Verkäufer mit dem vorausabtretenden Käufer vereinbart hat.
Maut
Seit dem 01.07.2024 besteht in Deutschland eine Mautpflicht auf fernstrassen für Fahrzeuge > 3,5t, wir sind von dieser Mautpflicht betroffen. Die entstandenen Kosten geben wir pro gefahrenem Kilometer zum derzeit fälligen Tarif von TollCollect, zzgl. einer Bearbeitungspauschale weiter.
Urheberrecht
Über die von uns gefertigten Pläne, Skizzen, Fotos, Dateien und hergestellten Objekte steht uns in jedem Falle das alleinige Urheberrecht zu.
Der Vertragspartner ist nicht dazu berechtigt, nach unseren Entwürfen und Bauunterlagen die Ausführung selbst oder durch Dritte durchführen zu lassen.
Das gleiche gilt auch für Nachbauten bereits bestehender Objekte. Die Weitergabe der von uns gefertigten Unterlagen oder die Duldung der Anfertigung von Unterlagen unserer Objekte ist ohne unsere Zustimmung nicht gestattet. Die Übertragung von Eigentums- und Urheberrechten bedarf der Schriftform, ebenso der Nach- und Wiederaufbau. Wir sind berechtigt Arbeiten zu signieren und damit zu werben. Imübrigen gelten die Bestimmungen des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Urheberrechtes.
Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bochum. Für das Mahnverfahren gilt Bochum ausschließlich als Gerichtsstand vereinbart.
Es gilt das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Anwendung einheitlicher Haager Kaufgesetze und des UN-Abkommens zum internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
Salvatorische Klausel
Die Ungültigkeit einzelner Klauseln dieser Bedingungen oder Teile hiervon lässt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln unberührt. An ihre Stelle treten die gesetzlichen Bestimmungen.
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Quelle: https://www.e-recht24.de